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Neues Urteil: Telefonwerbung durch einen Dritten

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2006 Az. I-20 U 233/05

"Übernimmt ein Unternehmen die hauptsächliche Geschäftstätigkeit für einen Dritten insbesondere auch unter Verschleierung der tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse gegenüber den zu werbenden Kunden, dann haftet es auch für den Fall auf Unterlassung, wenn im Rahmen von Telefonwerbeaktionen auch solche Personen angerufen werden, deren Einwilligung für einen Werbeanruf weder im Verhältnis zum angerufenen Unternehmen noch im Verhältnis zum vorgeblichen "Auftraggeber" vorliegt."

Auch wer für einen Dritten anruft, haftet bei fehlender Einwilligung zur Telefonwerbung, insbesondere wenn die Verhältnisse verschleiert werden.

Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf dürfte auch für die in der Werbung verbreitete "Konstruktion" gelten, bei der über Callcenter der Kunde im Namen des Unternehmens A - bei dem er auch Kunde ist - angerufen wird und ihm mitgeteilt wird, man habe ein tolles Angebot des kooperierenden Unternehmens B für ihn. Liegt für diesen Fall keine Einwilligung des Verbrauchers für den Anruf, und zwar weder für A noch für B vor, dann haften nach meiner Ansicht beide Unternehmen auf Unterlassung.


(19.10.2006) Autor und verantwortlich:
Rechtsanwalt Rolf Becker, WIENKE & BECKER - KÖLN®, [email protected] , Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765-330.
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